Allgemeine Geschäftsbedingungen

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I. Allgemeines

1. Im Folgenden wird die THEVA Dünnschichttechnik GmbH kurz als THEVA und die Rechts- oder natürliche Person, an die ein Angebot ergeht oder von der eine Bestellung eingeht als Kunde bezeichnet.

2. Für Art und Umfang von Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch THEVA maßgebend. Nebenabreden und Änderungen hierzu und in Bezug auf diese allgemeinen Verkaufs-, Leistungs- und Lieferbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch THEVA. THEVA widerspricht hiermit vorsorglich allen einseitig vorgeschlagenen, davon abweichenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.

3. Wenn in einem Angebot keine gesonderten Angaben zur Gültigkeitsdauer gemacht werden, behält dieses seine Gültigkeit für die Dauer von dreißig (30) Tagen gerechnet vom Angebotsdatum.

4. Mit Erteilung des Auftrags erkennt der Kunde die allgemeinen Verkaufs-, Leistungs- und Lieferbedingungen der THEVA an.

II. Preisstellung und Zahlungsbedingungen.

1. Sämtliche Preisangebote verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, als Nettopreise ab Werk Ismaning zuzüglich Verpackung, Versandkosten, die gesetzliche Mehrwertsteuer und/oder Zölle und Abgaben beim grenzüberschreitenden Verkehr.

2. Der Rechnungsbetrag ist ohne jeden Abzug innerhalb von dreißig (30) Tagen nach vollständiger Erbringung von Lieferung und/oder Dienstleistung durch THEVA und Eingang der Rechnung beim Kunden zahlbar. Für vereinbarte Anzahlungen oder Teilzahlungen gilt Entsprechendes.

3. Beim Zahlungsverkehr ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. der Europäischen Zentralbank zu bezahlen.

4. Zur Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen, insbesondere wegen Mängelrügen, ist der Kunde nicht berechtigt, soweit es sich nicht um von THEVA schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Bei Zahlungsverzug ist THEVA berechtigt, auch ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen gemäß (II.3) zu verlangen.

5. Kundenseitige Nichterfüllung des Vertrags durch unvollständige Zahlung aller ausstehenden Beträge innerhalb der im Angebot oder in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumten Zahlungszielen wird als Vertragsbruch durch den Kunden gesehen.

6. Für Geschäfte mit einem Volumen oberhalb von zehntausend Euro (€ 10.000) können im Angebot besondere Zahlungsbedingungen vereinbart werden. Diese können Anzahlung bei Auftragseingang, Teilzahlungen vor Auslieferung oder andere von THEVA festgelegte Bedingungen umfassen.

III. Stornierung

Die kundenseitige Stornierung eines durch THEVA bestätigten Auftrags, egal ob ganz oder in Teilen, hat schriftlich unter Nennung der Gründe zu erfolgen. Im Falle einer Stornierung haftet der Kunde für die Zahlung der folgenden Kosten:

a) Alle Kosten (inklusive Verwaltungskosten und entgangener Gewinn), die bis zum Erhalt der Stornierung bei THEVA angefallen sind. Bei Bezahlung dieser Kosten gehen alle bis dahin gefertigten oder gekauften Teile in das Eigentum des Kunden über. THEVA lagert diese Teile für einen angemessenen Zeitraum bis zum Erhalt von Anweisungen durch den Kunden, wie mit dem Material weiter zu verfahren ist. Die Lagerung erfolgt auf Gefahr des Kunden und kann, falls sie einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen nach der Stornierung überschreitet, mit Gebühren belegt werden.

b) Kosten, die bei der Umwandlung von kundenspezifisch gefertigten Teilen zu THEVA’s Inventar entstehen.

IV. Lieferzeit

1. Die im Angebot von THEVA angegebenen Lieferzeiten beruhen auf den besten Informationen, die zu diesem Zeitpunkt verfügbar waren und THEVA wird jede vernünftige Anstrengung unternehmen, die zugesagten Termine einzuhalten. Soweit nicht explizit anderweitig schriftlich vereinbart, übernimmt THEVA keine Haftung für Schäden oder kundenseitige Schadenersatzansprüche, die durch Verzögerungen über den vereinbarten Liefertermin hinaus entstehen können.

2. Vertraglich vereinbarte Fristen für die Herstellung, Lieferung und Montage der gelieferten Produkte sowie für sonstige vereinbarte und von THEVA zu erbringende Leistungen beginnen frühestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch THEVA, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

4. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die bestellte Ware zum Zeitpunkt des Ablaufs das Werk von THEVA verlassen haben oder wenn dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

5. Bei nachträglichen Änderungen des angenommenen Auftrags durch den Kunden ist THEVA berechtigt, die vereinbarten Fristen angemessen zu verlängern.

6. Die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Verzögerungen, die durch Eintritt unvorhergesehener Ereignisse außerhalb des Willens und der Verantwortung von THEVA entstehen, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Aussperrungen, Handelsembargos, o.Ä. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang auf den Kunden spätestens mit Übergabe der Waren an den Frachtführer. Dies gilt auch für Teillieferungen oder falls THEVA noch andere Leistungen, z.B. Aufstellung und Inbetriebnahme übernommen hat. THEVA haftet nicht für Verlust oder Schäden nach Übergabe an den Spediteur. Der Gefahrenübergang erfolgt auch bei Abnahmeverzug durch den Kunden.

2. Teillieferungen sind zulässig.

3. Sofern vom Kunden nicht ausdrücklich anders bestimmt, versichert THEVA die Sendung auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen. Im Falle beschädigter Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, den unverzüglich Schaden anzuzeigen und dabei nach folgendem Schema zu verfahren:

a) Überprüfen Sie die Sendung nach Erhalt sorgfältig.

b) Sollten Schäden aufgetreten sein, benachrichtigen Sie unverzüglich THEVA und den Spediteur und machen Schadenersatzansprüche geltend. Verlangen Sie die sofortige Inspektion des Schadens durch THEVA und den Spediteur.

c) Behalten Sie Versandkisten, alles Verpackungsmaterial und die Rechnung bis die Schadenersatzansprüche geklärt sind.

Unterbleibt die Benachrichtigung von THEVA und dem Spediteur, und die Forderung nach Schadenersatz, so haftet der Kunde und THEVA kann jegliche Haftung ablehnen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. THEVA behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. THEVA behält die Eigentumsrechte an Kommissionsware oder verliehener oder dem Kunden zur Nutzung überlassener Ware. Der Kunde ist in diesen Fällen verantwortlich für Schutz und Absicherung dieser Ware.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist THEVA nach Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe an THEVA verpflichtet. Die Kosten des Rücktransports trägt in diesem Fall der Kunde. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch THEVA gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung

1. THEVA gewährleistet, dass die von THEVA hergestellten Anlagen und Waren frei von Defekten an Material oder Verarbeitung sind. Für normalen Gebrauch und Betrieb gilt ein Gewährleistungszeitraum von zwölf (12) Monaten nach Lieferung ab Werk THEVA. Diese Gewährleistung gilt unter der Bedingung, dass die Anlagen oder Waren gemäß der dazu gehörigen Betriebsanleitung oder Herstellerempfehlung installiert, betrieben und regelmäßig gewartet werden. Die Gewährleistung erlischt, wenn die gelieferten Anlagen oder Waren durch den Kunden modifiziert, zweckentfremdet oder nicht bestimmungsgemäß benutzt werden.

2. Für Geräte oder Komponenten Dritter, die von THEVA zugekauft und in Produkte von THEVA eingebaut wurden, gilt die jeweilige Herstellergarantie (OEM Garantie). Diese kann bei Bedarf direkt an den Kunden weitergegeben werden, so dass kein Rückgriff auf THEVA erfolgen muss.

3. THEVA übernimmt keine Garantie für Produkte, die zu diesen Bedingungen gehandelt und verkauft werden, aber nicht von THEVA selbst hergestellt oder verarbeitet wurden. In diesem Fall wird die Herstellergarantie direkt an den Kunden ohne Rückgriff auf THEVA weitergegeben.

4. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen von THEVA auszubessern oder zu ersetzen, die sich innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist THEVA unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von THEVA. Verzögern sich die Annahme, Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden von THEVA, so erlischt die Haftung spätestens zwölf (12) Monate nach Gefahrenübergang.

5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von THEVA zurückzuführen sind.

6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist sechs (6) Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

7. Abweichend von den oben genannten Regeln, gelten für die Lieferung von beschichteten Substraten folgende Bestimmungen:

a) Die bei Vertragsabschluß garantierten Spezifikationen gelten für die Dauer von 6 Monaten.

b) Der Schadenersatz im Garantiefall ist begrenzt auf den Ersatz der beanstandeten Lieferung durch einwandfreies Material.

c) Im Falle, dass es im Verantwortungsbereich von THEVA zu Schäden an vom Kunden für die Beschichtung beigestellten Substraten kommt, nimmt sich THEVA das Recht, solches Kundenmaterial durch identisches Material zu ersetzen.

d) Vom Schadenersatz ausgeschlossen sind Schäden, deren Ursache außerhalb der Kontrolle von THEVA liegt, insbesondere solche durch unsachgemäße Lagerung, Verpackung und Transport. Die Garantie erlischt ebenfalls bei Veränderung (z.B. Weiterverarbeitung) der gelieferten Waren.

8. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche, die sich nicht auf direkte Schäden am Liefergegenstand selbst beziehen, sind ausgeschlossen. In keinem Fall ist THEVA für Folgeschäden haftbar.

VIII. Patent- und Urheberrechte

1. Die Waren, die THEVA zum Verkauf anbietet, können Teile enthalten, für die Zulieferer oder THEVA Patentrechte besitzen oder solche angemeldet wurden, oder für die eine Lizenz zur Produktion von Dritten erworben wurde. THEVA haftet nicht für Forderungen gegenüber dem Kunden, die aus solchen Patent- oder Lizenzrechten entspringen.

2. Die Annahme der Bestellung oder das Unterbreiten eines Angebots, oder die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet THEVA nicht, dem Kunden oder irgend einem Dritten, der mit dem Kunden in einem Vertragsverhältnis steht, irgendwelche Patente, Patentrechte oder Produktionslizenzen zugänglich zu machen.

3. Alle Zeichnungen, Pläne, Verfahrenstechniken und Erfindungen, die von THEVA oder ihren Angestellten im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden, bleiben einzig und allein im Eigentum von THEVA. Dasselbe gilt für die Urheberrechte an Software, Handbüchern oder sonstigen Schriften.

IX. Gerichtsstand

1. Für alle Rechtbeziehungen und Vertragsverhältnisse zwischen THEVA und dem Kunden gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Auslandsgeschäfte. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Der Gerichtsstand ist München. THEVA ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

X. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird in diesem Fall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Regelung ersetzt. Sollte die Ungültigkeit auf einer Zeit- oder Maßangabe beruhen, so soll das gesetzlich zulässige Maß zur Anwendung kommen.